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Testament

Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor ergibt sich aus dem Gesetz, wer Erbe wird.

Da die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat kann jeder durch die Errichtung eines Testaments seinen Nachlass abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmen.
Bei der Errichtung eines Testaments muss der Erblasser persönlich tätig werden, d.h. die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder auch gesetzliche Vertretung ist ausgeschlossen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu errichten.
Die bekannteste Variante ist das eigenhändige Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss.
Der zweite Fall des ordentlichen Testaments ist das öffentliche Testament, das durch Niederschrift eines Notars errichtet wird, wobei der Notar sich im Hinblick auf die vorgeschriebene öffentliche Beurkundung von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen und dies in der Urkunde festhalten soll.
Hierdurch wird ein späterer Streit darüber, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments noch testierfähig war, häufig vermieden.
Damit ein Testament nicht nur formgültig ist, sondern auch inhaltliche Unwirksamkeitsgründe vermieden werden, sollte sich derjenige, der ein Testament errichten will, zuvor rechtlich beraten lassen.
An dieser Stelle können nur einige Möglichkeiten genannt werden, die zur Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung führen können.
So darf der Erblasser die Wirksamkeit der von ihm getroffenen Verfügungen nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig machen. Die gewünschten Regelungen dürfen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, was bspw. durch eine Erbeinsetzung der Fall sein kann, die mit der auflösenden Bedingung einer Eheschließung des Erben verknüpft wird.
Besonders problematisch sind immer wieder die Fälle, in denen der Erblasser beim Testieren Verfügung anordnen möchte, die nach deutschem Recht nicht möglich sind. So findet man in Laientestamenten häufig die Vererbung einzelner Nachlassgegenstände, die jedoch nach dem in § 1922 BGB normierten Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge unzulässig ist. Es ist daher nicht möglich, durch ein Testament bspw. seine Tochter als Erbin des Hauses und seinen Sohn als Erben des Bankguthabens einzusetzen. Natürlich gibt es vom Erbrecht zur Verfügung gestellte Rechtsinstitute, mit denen der Erblasser die vorg. Vorstellung wirksam anordnen könnte, etwa durch Zuwendung eines Vermächtnisses oder eine Teilungsanordnung. Generell lässt sich an dieser Stelle festhalten: Hat ein Erblasser von seiner Nachlassregelung bestimmte Vorstellungen, wird er mit fachkundiger Hilfe diese auch rechtswirksam anordnen können. Dies gilt nicht nur für die Möglichkeiten der Erbeinsetzung, sondern auch für das Gegenteil, also Möglichkeiten der Enterbung. Auch Pflichtteilsansprüche können durch letztwillige Verfügungen "ausgehöhlt" werden und durch eine rechtzeitige Planung der Erbschaft lassen sich häufig auch steuerliche Nachteile vermeiden.
Wer ein Testament errichtet hat, ist hieran keineswegs gebunden, sondern kann es jederzeit nach seinem Gutdünken wieder außer Kraft setzen.
Zum einen kann der Erblasser jederzeit ein neues Testament errichten und hierdurch das ältere widerrufen. Er kann das Testament auch einfach vernichten, ohne ein neues Testament zu verfassen. In diesem Fall würde dann wieder die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Letztlich kennt das Gesetz noch eine dritte Form des Widerrufs, nämlich die Rücknahme des öffentl. Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung.