Erbengemeinschaft
Diese gewissermaßen zwangsweise zu Stande gekommene Bindung kann eine Fülle von Problemen mit sich bringen, die hier nur angedeutet werden können.Wird die oder der Verstorbene von mehreren beerbt, sei es durch Testament oder Erbvertrag oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, bilden die Erben eine sog. Erbengemeinschaft, ohne dass es auf ihren Willen hierzu ankommt.
Bezeichnend für die Erbengemeinschaft ist, dass die einzelnen Mitglieder nicht nach Bruchteilen an einzelnen Nachlassgegenständen beteiligt sind, sondern als Gemeinschaft "zur gesamten Hand", was bedeutet, dass über den Nachlass nur unter Mitwirkung aller Erben verfügt werden kann, ohne Berücksichtigung, ob ein Erbe nun zu 1/10 oder zu 1/2 zum Erben berufen ist.
Da bei den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft oftmals unterschiedlichste wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinanderprallen, kann es schwierig werden, alle "unter einen Hut" zu bekommen.
So verwundert es nicht, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft und damit die Teilung des Nachlasses vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt wurde und gem. § 2042 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Denn bis zur Aufteilung muss der Nachlass verwaltet werden, wobei der Gesetzgeber hierbei unter außerordentlicher, ordnungsgemäßer und notweniger Verwaltung unterscheidet. Bereits die Eingruppierung der entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen unter die entsprechenden Begriffe bereitet oft Schwierigkeiten und ist doch u. U. entscheidend, weil hiervon die Befugnisse der einzelnen Miterben und die Rechtsfolgen abhängen.
Ist der Nachlass "teilungsreif", d. h. sind die Nachlassverbindlichkeiten getilgt und möglicherweise bestehende Forderungen eingetrieben, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen, wobei möglichst ein konkreter Teilungsplan zu erstellen ist, um Streit zu vermeiden. Hierbei sind ggf. Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse, die der Erblasser angeordnet hat, sowie die Frage ausgleichspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen unter Abkömmlingen zu klären.
Einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht auf eine Verteilung einzelner Nachlassgegenstände bleibt für diesen Fall die sog. "Versilberungsstufe", d. h. der Verkauf des Nachlassgegenstandes und die Verteilung des Verkaufserlöses unter Berücksichtigung der Erbquote.
Können sich die Miterben auch hierüber nicht verständigen bleibt als ultimo ratio oftmals nur die Teilungsversteigerung. Dies sollte tunlichst vermieden werden, da nicht nur der Erlös am geringsten ausfällt, sondern die Fronten danach vielfach derart verhärtet sind, dass auch eine Einigung über den Restnachlass kaum zu erzielen ist.
Abschließend soll an dieser Stelle noch auf die unterschiedlichen Verjährungszeiten hingewiesen werden.
Während sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach wie vor 30 Jahre lang Zeit lassen können, die Auseinandersetzung vorzunehmen, verjähren die meisten anderen Ansprüche nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2010 nach 3 Jahren. Beispielsweise muss ein Vermächtnisnehmer seine Ansprüche aus dem Vermächtnis nach 3 Jahren, bei Grundstücksvermächtnissen nach 10 Jahren, geltend gemacht haben. Oftmals hat der Erblasser einen der Erben mit einem Vorausvermächtnis bedacht und der entsprechende Miterbe übersieht häufig im Gerangel um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, dass sein Vermächtnisanspruch durch die übrigen Erben noch erfüllt werden muss. Auch für zahlreiche weitere Ansprüche wie bspw. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die Zugewinnausgleichsforderungen des verwitweten Ehegatten oder Schadensersatz- und sonstige Ansprüche wie Rechnungslegungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker gilt nunmehr die kurze Verjährungsfrist nach § 195 BGB.