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Erbfall mit Auslandsbezug

In Folge der zunehmenden Globalisierung kommt es immer häufiger zu Konstellationen, in denen ein Erbe mit ausländischem Erbrecht in Berührung kommt.

Ob es sich hierbei um eine Finka auf Mallorca oder im Ausland deponierte Wertpapiere handelt, ob der Verstorbene einen Wohnsitz im benachbarten Frankreich hatte oder ob der Erblasser einfach nur mit einem ausländischen Ehepartner verheiratet war, um nur einige wenige Beispielsfälle zu nennen: Es ist stets zu prüfen, ob möglicherweise ausländisches Erbrecht statt oder neben dem deutschen Erbrecht zur Anwendung kommt und in welcher Weise die beteiligten Rechtsordnungen Einfluss auf die Nachlassabwicklung haben.
In den bis zum 16.08.2015 eingetretenen Erbfällen ist aus deutscher Sicht vorrangig auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. War der Erblasser deutscher Staatsange höriger, gilt deutsches Erbrecht.
 
Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 richtet sich nach Inkrafttreten der EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das Staatsangehörigkeitsprinzip ist somit durch das Erbstatut des gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgelöst worden.
 
Dies hat weitgehende Auswirkungen, auch für die Frage der Gültigkeit letztwilliger Verfügungen. Denn diese sind nach derjenigen Rechtsordnung zu beurteilen, in der der Testator im Errichtungszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte; die Gültigkeit eines Testaments oder eines Erbvertrages richtet sich somit nach der Rechtsordnung, die anzuwenden wäre, wenn der Testator im Errichtungszeitpunkt sterben würde.
Jeder, der z. B. in Deutschland eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat und später seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, muss sich daher vergegenwärtigen, dass seine letztwillige Verfügung möglicherweise nach der Rechtsordnung des von ihm gewählten Aufenthaltsortes ungültig sein könnte.
So ist etwa das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen in den meisten europäischen Ländern unwirksam.
 
Um dem Testator dennoch eine vorausschauende Nachlassplanung zu ermöglichen kann dieser bei der Testamentserrichtung eine Rechtswahl treffen und das auf diese Weise gewählte Recht als Erbstatut bestimmen. So kann beispielsweise der deutsche Staatsangehörige, der bei der Errichtung seines Testaments auf der besagten Finca auf Mallorca lebt, entweder das spanische Erbrecht nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder das deutsche Erbrecht seines Heimatlandes wählen. Diese Rechtswahl gilt dann auch bei einem nachträglichen Aufenthalts wechsel.
 
Auch bei Erbverträgen, an denen zumindest ein Deutscher beteiligt ist, kann mittels Rechtswahl dauerhaft, wirksam und bindend das deutsche Erbrecht vereinbart werden, und zwar unabhängig davon, wo die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages oder später ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Andererseits können die Parteien des Erbvertrages für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung ihres Erbvertrages, aber auch für die Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, dass eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach dem Recht seines Heimatlandes hätte wählen können.
 
Hieraus ergeben sich große Gestaltungsmöglichkeiten, durch die nahezu jede gewünschte Rechtsfolge auch verwirklicht werden kann.
 
Für die Rechtswahl ist allerdings äußerst empfehlenswert, dass man wenigstens über ein Basiswissen bezüglich des Erbrechts des bereits gewählten oder ins Auge gefassten ausländischen Aufenthaltsortes verfügt. Dies gilt nicht nur für das Erbrecht, sondern auch für das Güterrecht des betreffenden Staates, denn die Güterstände des deutschen Rechts können sich von den Güterständen des ausländischen Staates erheblich unterscheiden.
 
Auf die Möglichkeit, seit dem 01.05.2013 den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren zu können, kann an dieser Stelle nur provisorisch hingewiesen werden.