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Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht garantiert den Abkömmlingen des Erblassers sowie seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und bei Fehlen von Abkömmlingen ebenfalls den Eltern eine Beteiligung am Nachlass, auch wenn sie von dem Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Erben und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses; hiervon erhält der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Wäre der Pflichtteilsberechtigte bspw. nach gesetzlichem Erbrecht Erbe zu 1/2 geworden, beträgt sein Pflichtteilsanspruch 1/4 des Nachlasswertes.
 
Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist der Eintritt des Erbfalls. Ein Anspruch auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers sieht das Gesetz nicht vor; der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten jedoch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bereits etwas zuwenden mit der Bestimmung, dass dies auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffern kann stehen ihm umfangreiche Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Dies ist oftmals Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen, weil die Erben bei der Auskunftserteilung "mauern" bzw. ihre Pflichten nicht zutreffend einschätzen.
 
Die Pflichtteilsquote von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Partnern richtet sich nach dem Güterstand und nach der Anzahl von Verwandten.
 
Liegt Gütergemeinschaft vor, hat der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen eine Pflichtteilsquote von 1/8, da er nach gesetzlichem Erbrecht zu 1/4 berufen wäre. Neben Verwandten der 2. Erbordnung oder Großeltern hat er allerdings einen Pflichtteilsanspruch von 1/4.
 
Beim Güterstand der Gütertrennung beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben 1 Abkömmling 1/4, neben 2 Kindern 1/6 und neben 3 und mehr Kindern 1/8. Neben der geringen Pflichtteilsquote besteht in dem Wegfall der Steuerfreiheit des Zugewinns gem. § 5 ErbStG ein weiterer erheblicher Nachteil der Gütertrennung, weshalb vor der Wahl eines Güterstandes unbedingt zu prüfen ist, ob nicht lediglich eine Modifikation der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung wäre.
 
Als Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus Fachanwalt für Erbrecht kann ich Ihnen nicht nur in dieser Frage kompetente Beratung bieten und mit Ihnen zusammen die für Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation passende Lösung erarbeiten.
Hat der Erblasser mit seinem Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, was der Regelfall ist, so ist zunächst die gesetzliche Erbquote festzustellen. Hiernach erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft allein.
 
Der (nicht erfolgte) Zugewinnausgleich wird durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 verwirklicht: Hinterlässt der verstorbene Ehemann somit seine Ehefrau und ein Kind, so beträgt die gesetzliche Erbquote seiner Ehefrau 1/4 + 1/4 = 1/2.
Man könnte nun annehmen, dass der enterbten Ehefrau in diesem Fall eine Pfichtteilsquote von 1/4 des Nachlasses zustehen würde.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann der länger lebende Ehegatte, der voll enterbt wird und kein Vermächtnis enthält, lediglich den ihm rechnerisch zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch und den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil bestimmt.
 
Wenn der verstorbene Ehegatte somit seine Frau enterbt und das einzige Kind als Alleinerben eingesetzt hat, kann die Witwe gegenüber dem Kind lediglich den Zugewinnausgleichsanspruch sowie eine Pflichtteilsquote von 1/8 des Nachlasses geltend machen.
Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs des länger lebenden Ehegatten ist, unabhängig vom Güterstand, dass er zum Zeitpunkt des Erbfalls noch mit dem Erblasser verheiratet war.