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Gesetzliche Erbfolge

Jeder Mensch wird nach seinem Tod beerbt. Hat der Erblasser zu Lebzeiten keine Verfügung von Todes wegen erlassen, ergibt sich aus dem Gesetz, wer Erbe wird.

Als gesetzliche Erben kommen aber nur Verwandte, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und letztlich hilfsweise der Staat in Betracht.
Die Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei sich aus der Ziffernfolge der Ordnungen auch die Rangfolge der Erben ergibt. Ein Verwandter einer vorgehenden Ordnung schließt einen Verwandten der nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.
 
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, zur 2. Ordnung zählen seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tante des Erblassers, bilden die 3. Ordnung, die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gehören zur 4. Ordnung und entferntere Voreltern und deren jeweiligen Abkömmlinge bilden die 5. Ordnung.
Ebenso, wie die Verwandten einer nachfolgenden Ordnung durch Angehörige der vorherigen Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen sind verhält es sich auch mit den Mitgliedern eines Stammes: der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige schließt die weiteren Mitglieder seines Stammes, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus, also der Sohn des Erblassers seinen Sohn, den Enkel des Erblassers. Ist jedoch der Sohn des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, tritt der Angehörige der nächsten Generation an seine Stelle.
Hinterlässt der Erblasser somit keine Kinder und sind auch seine Eltern bereits gestorben, ergibt sich die Erbfolge nach der 2. Ordnung, wenn Geschwister oder für bereits vorverstorbene Geschwister deren Kinder in der 2. Ordnung zu Erben berufen sind.
Der überlebende Ehegatte ist in der 1. Ordnung erbberechtigt, und zwar zu 1/4; neben Verwandten der 2. Ordnung sowie den Großeltern beträgt die Quote 1/2. Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein.
 
Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner.
 
Findet sich nach den vorstehenden Regeln kein gesetzlicher Erbe, so ist der Fiskus als Erbe berufen. Hierunter ist das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls gewohnt hat, zu verstehen. Da es keinen erbenlosen Nachlass geben soll, kann der Fiskus die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.