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Erbschein

Will ein Erbe über den Nachlass verfügen, benötigt er oftmals zur Legitimation gegenüber Dritten einen Erbschein.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bekundet, wer Erbe ist und ggf. welchen Verfügungsbeschränkungen dieser Erbe unterliegt.
 
Über den Umfang des Nachlasses, insbesondere, welche Gegenstände zur Erbmasse gehören, trifft der Erbschein keine Aussage.
Der Erbschein ist in der Regel von dem Erben, wobei auch jeder Miterbe berechtigt ist, zu beantragen; daneben sind auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder ggf. Gläubiger antragsbefugt, soweit diese bereits einen Titel über einen Bestandteil des Nachlasses besitzen.
 
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts gestellt werden. Die Antragstellung über einen Anwalt oder einen Notar ist dennoch zu empfehlen, da der Antrag gesetzlich genau vorgeschriebene Angaben enthalten muss, die durch Urkunden nachzuweisen sind. Außerdem muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern.
 
Hat der Antragsteller den von ihm gewünschten Erbschein erhalten so ist die Erbfolge zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt; es wird jedoch vermutet, dass der Inhalt eines Erbscheins zutreffend ist , d. h., dass demjenigen, der darin als Erbe bezeichnet ist, auch das entsprechende Erbrecht zusteht. Weiter genießt der Erbschein öffentlichen Glauben, so dass ein Dritter, der im Hinblick auf den Erbschein tätig wird, auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen darf. Ein unrichtiger Erbschein kann jederzeit durch das Nachlassgericht eingezogen werden, wobei das Gericht hierbei von Amts wegen, also ohne Antrag eines Beteiligten, tätig werden kann.
 
Da der Inhaber eines unrichtigen Erbscheins rechtsgültig über den Nachlass verfügen kann, solange der Erbschein nicht eingezogen ist, empfiehlt sich in diesem Fall der Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Ohnehin können die einzelnen Schritte im Erbscheinsverfahren sehr lange Zeit in Anspruch nehmen. Bei der Regelung seines Nachlass sollte der Erblasser daher prüfen, ob er nicht besser eine Vollmacht erteilt, um die Abwicklung seines Nachlasses zu ermöglichen.
Der Erbe kann, wenn ihm eine derartige Vollmacht vorliegt, bereits in der Übergangszeit nach dem Erbfall auf das Bankkonto des Verstorbenen Zugriff nehmen, um bspw. Ausgaben für Beerdigung etc. zu finanzieren.