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Am Markt 28
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Unterhalt

„Wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen zu decken, ist auf fremde Hilfe angewiesen.“

Entsteht die Bedürftigkeit bei der Trennung von Ehegatten, stellt sich i. d. R. die Frage nach dem Unterhaltsanspruch.

 

Bei den Ehegatten ist der Unterhalt während der Trennungszeit und nach rechtskräftiger Scheidung zu unterscheiden.
 
Für die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs sind zahlreiche Fragen zu erörtern, die an dieser Stelle nur kurz unter den Stichworten ehebedingter Bedarf (welche finanziellen Mittel standen den Beteiligten während des Zusammenlebens zur Verfügung), Leistungsfähigkeit (beim Verpflichteten) und Bedürftigkeit (beim Berechtigten) angerissen werden können.
 
Während der Trennungsunterhalt, insbesondere in den ersten 12 Monaten nach der Trennung, vom Grundsatz her stets zu leisten ist, bedarf es bei der Klärung der Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten stets einer sorgfältigen Prüfung der konkret im Einzelfall heranzuziehenden Anspruchsgrundlage. Hierzu hat sich in den letzten Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt und es bedarf größter Aufmerksamkeit und ständigen Studiums der in den juristischen Fachzeitschriften veröffentlichten aktuellen Entscheidungen, um hier „auf dem Laufenden“ zu bleiben.
 
Zum Betreuungsunterhalt, zu den ,,wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ und zur Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, um nur drei Bereiche zu nennen, befindet sich die Rechtsprechung ,,in Bewegung" und Sie sind sicherlich gut beraten, hier einen Fachanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
 
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, stellt sich weiter die Frage nach der Höhe der jeweiligen Kindesunterhaltsansprüche, die auch bei Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge von dem Elternteil geltend gemacht werden, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend für die Höhe des Unterhaltsanspruchs sind zum einen die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils, zum anderen das Alter der Kinder; hiernach erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppe und Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, nach der dann der Unterhaltsbedarf des Kindes beziffert wird.
 

Details zum Selbstbehalt im Unterhaltrecht lesen Sie hier