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Sorgerecht/Umgangsrecht

„Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, stellt sich bei einer Trennung der Ehegatten häufig die Frage, wer zukünftig das Sorgerecht für die Kinder ausüben soll und wie eine Umgangsregelung aussehen könnte.“

Hierbei handelt es sich um sog. Kindschaftssachen, die ebenfalls dem Familiengericht zugewiesen sind.
 
Aus dem Begriff ergibt sich bereits, dass bei der Entscheidung über elterliche Sorge und Umgang das Kind im Mittelpunkt aller möglichen Maßnahmen steht und die entsprechenden Verfahren vorrangig und beschleunigt zu erledigen sind, was in §155 FamFG ausdrücklich normiert ist, in der Praxis jedoch oftmals durch die Gerichte nicht beachtet wird.
 
Grundsätzlich steht beiden Ehegatten auch nach der Trennung das Recht der elterlichen Sorge gemeinsam zu. Ein Bestandteil der elterlichen Sorge ist das Recht der Aufenthaltsbestimmung und oftmals entzündet sich hieran ein erbitterter Streit der getrennt lebenden Eltern, nämlich dann, wenn der das Kind betreuende Ehegatte aus dem örtlichen Bereich des früheren Partners wegziehen will.
 
Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge ist wie bei der Umgangsregelung das Kindeswohl als oberstes Gebot zu berücksichtigen. Daher ist das Gericht in Kindschaftssachen auch gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken und in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hinzuweisen, etwa durch die lnanspruchnahme des Jugendamtes und der Mediation.
 
Eine Umgangsregelung erscheint grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn die Eltern untereinander derart zerstritten sind, dass sie auch im Interesse der gemeinsamen Kinder nicht mehr miteinander reden können. Für die betroffenen Familienrichter ist es oft schwierig, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Umgangsregelung festzulegen, welche die Ansprüche beider Elternteile und insbesondere das Wohl des Kindes und dessen lndividualität berücksichtigt. Deshalb bürgt eine richterliche Anordnung des Umgangs oftmals zahlreiche Streitpotenziale bei den Beteiligten in sich, da die Bedingungen, unter denen das Umgangsrecht ausgeübt werden darf, im Einzelnen vollständig festgelegt werden müssen.
 
Die Frage nach der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht stellt sich zunehmend auch im Verhältnis nicht miteinander verheirateter Eltern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) hat gerade in jüngster Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die deutsche Rechtslage mit der europäischen Konvention für Menschenrechte nicht vereinbar ist und die jeweiligen Beschwerdeführer im Vergleich zu verheirateten Vätern ungerechtfertigt diskriminiert wurden. Auch das Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind ist durch den EuGHMR wenigstens insoweit gestärkt worden, dass nunmehr auch bei den Anträgen des leiblichen Vaters eine angemessene Abwägung der Rechte aller Betroffenen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist und dabei dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zukommt.
 
In der Zwischenzeit liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der den Urteilen des EuGHMR Rechnung trägt. Zu gegebener Zeit werden Sie Einzelheiten hierzu unter dem Stichwort ,,Aktuelles" nachlesen können.