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Der Selbstbehalt im Unterhaltsrecht

Bei der Unterhaltsbemessung kommt dem Selbstbehalt - oder Eigenbedarf - eine große Bedeutung zu.

Unabhängig von der Höhe der eigentlich geschuldeten Unterhaltszahlung muss dem Verpflichteten ein Betrag verbleiben, der als unterste Opfergrenze angesehen wird. Die Unterhaltsverpflichtung setzt regelmäßig erst oberhalb der entsprechenden Selbstbehaltsgrenze ein, da dem Verpflichteten auf jeden Fall Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs, also die Sicherung des materiellen Existenzminimums, verbleiben müssen.
 
Zahlreiche Oberlandesgerichte haben Unterhaltsleitlinien entwickelt, in denen u.a. auch die Selbstbehaltssätze typisiert und pauschaliert festgesetzt werden.
 
Im Saarland wird die Düsseldorfer Tabelle angewendet, nach welcher der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten beim Kindesunterhalt auf 1.080 € und beim Ehegattenunterhalt auf 1.200 € festgelegt worden ist.
Insbesondere hängt die Leistungsfähigkeit von der jeweiligen Unterhaltsbeziehung und der Verantwortung für den Bedürftigen ab. Kindern gegenüber ist daher der Selbstbehalt geringer als beispielsweise gegenüber Ehegatten oder Eltern.
 
Gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der Schulausbildung befinden, erhöht sich der Selbstbehalt von 1.080 € auf 1.300 €, gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen sogar auf 1.800 €.
Der notwendige Selbstbehalt beschreibt den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner zu belassen ist, damit dieser seinen eigenen existenznotwendigen Lebensbedarf decken kann. Der Lebensbedarf des Schuldners ist jedoch abhängig von seiner Lebensstellung. Er ist daher auch aus diesem Grund individuell festzusetzen.
Der in den Tabellenwerken angegebene Betrag für den notwendigen Selbstbehalt pauschalisiert das materielle Existenzminimum. Diese Pauschalisierung ist zwar praktisch und rechtlich zulässig, kann und darf aber nie abschließend sein. Es muss stets die Möglichkeit geben, den Pauschalbetrag im Einzelfall auf seine Angemes senheit zu überprüfen.
 
So ist in den Unterhaltstabellen beim Selbstbehalt ein Wohnkostenanteil enthalten, der beim Kindesunterhalt derzeit 380 € und beim Ehegattenunterhalt 430 € beträgt.
 
Bei unvermeidbar höheren Wohnkosten kann der Selbstbehalt einzelfallabhängig in angemessener Höhe angehoben werden.
 
Andererseits reduziert sich der notwendige Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt von 1.080 € auf 880 €.
 
Die Familiengerichte wenden die entsprechenden Selbstbehalte i.d.R. ohne nähere Begründung an mit der Folge, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur oberhalb der entsprechenden Opfergrenze des Selbstbehaltes besteht.
 
Ergibt beispielsweise die Unterhaltsberechnung einen Unterhaltsanspruch des Ehepartners in Höhe von 400 € monatlich, verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten jedoch nur ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.350 €, so wird die Unterhaltsverpflichtung rigoros auf 150 € begrenzt, weil anderenfalls der Selbst behalt beeinträchtigt wäre.
 
Ist der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und reicht infolge des dem Unterhaltsverpflichteten zu belassenen Selbstbehaltes das verbleibende Einkommen nicht aus, um die Unterhaltsansprüche der Kinder in voller Höhe zu erfüllen, muss der Unterhalt in einer Mangelfallberechnung gekürzt werden. Hierbei ist die Verteilungsmasse im Verhältnis des Unterhaltsbedarfs der Kinder auf diese aufzuteilen.
 
Es wird Aufgabe ihres Prozessbevollmächtigten sein, im Verlauf des Verfahrens für die notwendigen Hinweise zu sorgen.