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Eheliches Güterrecht

Mit der Eheschließung treten die Ehegatten in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.

Dies erfolgt kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf den Willen und die Vorstellungen der Ehegatten und hat zur Folge, dass der Zugewinn, den die Ehegatten jeweils während der Ehe erzielt haben, bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft hälftig ausgeglichen wird. Der berechtigte Ehegatte erhält allerdings lediglich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, während ansonsten der Grundsatz der Vermögenstrennung bleibt. Jeder Ehegatte bleibt daher auch nach der Eheschließung Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögens und auch an dem nach der Eheschließung von einem der Ehegatten erworbenen Eigentum findet eine dingliche Beteiligung des anderen Ehegatten nicht statt. Auch für alle vor und während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur derjenige Ehegatte, der sie eingegangen ist; eine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor.
 
Dennoch ist natürlich während der Dauer einer Ehe oftmals eine Verflechtung der Vermögensmassen beider Ehegatten in aktiver wie in passiver Hinsicht erfolgt, so dass aus Anlass einer Scheidung nicht nur der Zugewinnausgleich zu klären ist, sondern im Rahmen einer Gesamt-Vermögensregelung die schuld- bzw. sachen- wie auch die steuerrechtlichen Ansprüche der Ehegatten entflochten und geregelt werden müssen.
 
Vertragliche Änderungen der Zugewinngemeinschaft sind zulässig. Durch notariellen Vertrag vor Eheschließung oder auch noch während Bestehens der Ehe können die Ehegatten entweder Einzelheiten der zwischen ihnen bestehenden Zugewinngemeinschaft modifizieren bzw. durch zusätzliche Vereinbarungen ausgestalten oder als zwischen ihnen bestehenden Güterstand die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft wählen.
 
Da die Wahl des Güterstandes auch erbrechtlich erhebliche Konsequenzen haben kann - denn wenn die Ehe nicht durch Scheidung endet, endet sie jedenfalls irgendwann mit dem Tod eines Ehegatten - kommt der güterrechtlichen Entscheidung bei Eheschließung oder im Verlauf der Ehezeit große Bedeutung zu.