Sie haben Fragen?

Telefon: 06 881 - 7073
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Am Markt 28
66571 Eppelborn

Scheidung

„Nach dem Gesetzeswortlaut in § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. “

In der Regel ist dies der Fall, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Weitere Voraussetzung ist, dass einer der Beteiligten den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, wobei er hierfür anwaltlich vertreten sein muss.
 
Im sog. notwendigen Scheidungsverbund wird mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten werden hälftig ausgeglichen. Nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers sollen beide Ehegatten an der Versorgungsgemeinschaft, die sie während der Ehezeit geschlossen haben, nach der Scheidung in gleicher Höhe teilhaben.
 
Der Versorgungsausgleich betrifft neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften auch die Anrechte aus berufsständiger, betrieblicher oder privater Altersvorsorge.
 
Folgesachen, das sind Entscheidungen, die für den Fall der Scheidung zu treffen sind, so z. B. über nacheheliche Unterhaltsansprüche, die Aufteilung von Haushaltssachen, Güterrechtsverfahren, elterliche Sorge oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit den Kindern, gehören ebenfalls in den Scheidungsverbund, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin bei Gericht eingereicht werden. Über Scheidung und Folgesache ist dann zusammen - im Verbund - zu verhandeln, wodurch sich die Scheidung u. U. erheblich verzögern kann.
 
Da nach § 133 des zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG zur Zulässigkeit des Scheidungsantrages eine Erklärung über zahlreiche Folgesachen erforderlich ist muss hierüber zumindest gesprochen werden, was oftmals übersehen wird.